Altersgrenze

Altersgrenze

Eine Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft, Bundesprogrammlehrkraft oder Inhaber von Funktionsstellen ist vor Vollendung des 61. Lebensjahres zu beginnen. Der Grund: Vermittelte Lehrkräfte sollen möglichst die maximale Auslandsdienstzeit von sechs Jahren ausnutzen können und den Schulen in dieser Zeit zur Verfügung stehen. Die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) folgt hier bundeseinheitlichen Regelungen, weshalb von einem Eintritt in den Ruhestand zum 67. Lebensjahr ausgegangen wird. Die Altersgrenze geht auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz zurück. Sie steht laut ZfA in Übereinstimmung mit § 10 Absatz 3 AGG mit den europäischen Rechtsvorgaben. Für Ortslehrkräfte und Ortskräfte gibt es keine Altersgrenze.