Eine
Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft, Bundesprogrammlehrkraft oder Inhaber von
Funktionsstellen ist vor Vollendung des 61. Lebensjahres zu beginnen. Der
Grund: Vermittelte Lehrkräfte sollen möglichst die maximale Auslandsdienstzeit
von sechs Jahren ausnutzen können und den Schulen in dieser Zeit zur Verfügung
stehen. Die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) folgt hier
bundeseinheitlichen Regelungen, weshalb von einem Eintritt in den Ruhestand zum
67. Lebensjahr ausgegangen wird. Die Altersgrenze geht auf einen Beschluss der
Kultusministerkonferenz zurück. Sie steht laut ZfA in Übereinstimmung mit § 10
Absatz 3 AGG mit den europäischen Rechtsvorgaben. Für Ortslehrkräfte und
Ortskräfte gibt es keine Altersgrenze.