Das Auslandsschulgesetz regelt die gesetzliche Förderung der Deutschen Auslandsschulen. Demnach erhalten Schulträger, die die gesetzlichen Kernanforderungen erfüllen, über drei Jahre einen gesetzlichen Anspruch auf die personelle und finanzielle Förderung (Anspruchsförderung). Der deutsche Staat fördert die Deutschen Auslandsschulen im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft. Die freien Schulträger finanzieren rund drei Viertel ihrer Haushalte eigenverantwortlich.
Mit dem Inkrafttreten des Auslandsschulgesetzes zum 1. Januar 2014 erhielten die Deutsche Auslandsschulen erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung. Gemäß der gesetzlichen Regelung werden mit den freien Schulträgern Deutscher Auslandsschulen Förderverträge geschlossen, die über drei Jahre einen gesetzlichen Anspruch auf die personelle und finanzielle Förderung festschreiben. Dieser Anspruch gilt als Paradigmenwechsel im Hinblick auf die zuvor übliche Anwendung des Zuwendungsrechtes. Der Gesetzgeber will so die Förderung auf eine dauerhafte, für die Schulen verlässlichere Grundlage stellen. Insgesamt bildet das Auslandsschulgesetz eine Einheit mit dem 2011 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Reformkonzept für die Deutschen Auslandsschulen. Die konkrete Umsetzung ist in der an das Auslandsschulgesetz gekoppelten Verwaltungsvorschrift geregelt.
Siehe auch: Finanzierung der Deutschen Auslandsschulen