Freistellung bedeutet, dass Lehrkräfte während des Freistellungszeitraums für eine Vermittlung ins Ausland zur Verfügung stehen. Für den Fall einer Vermittlung wird der Dienstherr auf Antrag durch die ZfA die erforderliche Beurlaubung gewähren, soweit dem keine besonderen Gründe entgegenstehen.
Die Freistellung beträgt in der Regel vier Jahre. Der Dienstherr kann die Freistellung widerrufen.