Vollmacht bei Nichtteilnahme

Vollmacht bei Nichtteilnahme

Vollmachten für die Stimmabgabe auf der Mitgliederversammlung sind in der Satzung geregelt (Satzung § 9, Absatz 9 www.auslandsschulnetz.de/satzung

Vollmacht kann erteilt werden an: 
  • Vorstandsmitglieder, Geschäftsführende, Beauftragte des Vorstands eines anderen teilnehmenden stimmberechtigten WDA-Mitglieds

Vollmacht kann nicht erteilt werden an: 
  • Verwaltungsleitende der eigenen Schule
  • Schulleitende der eigenen Schule
  • Lehrende der eigenen Schule
  • Verwaltungsmitarbeitende der eigenen Schule
  • sonstige Mitarbeitende der eigenen Schule

Sofern keine vertretungsberechtigten Repräsentanten (Vorsitzende, Mitglieder des Vorstands, Beauftragte des Vorstands oder Geschäftsführende) Ihrer Schule teilnehmen kann, können Sie  eine vertretungsberechtigte Person einer anderen Mitgliedsschule (ordentliches Mitglied mit eigenem Stimmrecht) bevollmächtigen, damit Ihre Stimme vertreten werden kann.  

​Die Vollmacht können Sie entweder ohne Maßgabe (Bevollmächtigte entscheiden frei selbst) oder mit Maßgabe(n) erteilen. In diesem Fall sind die entsprechenden Kreuze von Ihnen als Vollmachtgeberin auf der Vollmacht zu setzen und die bevollmächtigte Person ist bei Abstimmungen an Ihre Vorgabe gebunden. Ein entsprechendes Formular für die Bevollmächtigung stellt der WDA mit der Einladung zur WDA-Mitgliederversammlung bereit.