Zugang zur WDA-Mitgliederversammlung
Der Zugang zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung geregelt (Satzung § 9, Absatz 8 www.auslandsschulnetz.de/satzung)
Zugang zur Mitgliederversammlung haben:
- Vorstandsmitglieder
- Geschäftsführende
- Beauftragte des Vorstands
Keinen Zugang zur Mitgliederversammlung haben:
- Verwaltungsleitende
- Schulleitende
- Lehrende
- Verwaltungsmitarbeitende
- sonstige Mitarbeitende
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