Zugang zur WDA-Mitgliederversammlung

Zugang zur WDA-Mitgliederversammlung

Der Zugang zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung geregelt (Satzung § 9, Absatz 8 www.auslandsschulnetz.de/satzung)

Zugang zur Mitgliederversammlung haben: 

  • Vorstandsmitglieder
  • Geschäftsführende 
  • Beauftragte des Vorstands


Keinen Zugang zur Mitgliederversammlung haben: 
  • Verwaltungsleitende
  • Schulleitende
  • Lehrende
  • Verwaltungsmitarbeitende
  • sonstige Mitarbeitende