Universitäten und Gemeinnützigkeit
Bzgl. der Frage der Gemeinnützigkeit von Universitäten und der daraus folgenden Rabattierung für den Verzeichniseintrag gilt Folgendes.
Staatliche Hochschulen als öffentlich-rechtliche Körperschaften erhalten wegen ihrer anerkannt gemeinnützigen Funktion den Rabatt für als gemeinnützig anerkannte Organisationen ohne weiteren Nachweis. Ausgenommen hiervon sind solche Strukturen einer staatlichen Hochschule, wie Ausgründungen o.ä. sowie Projekte, die wirtschaftlich und/oder gewinnorientiert tätig sind oder von Dritten Gelder erhalten, um Forschungstätigkeiten in deren Auftrag zu erledigen, sofern die Forschungsergebnisse nur dem Auftraggeber zugänglich gemacht werden (partieller Durchbruch der Gemeinnützigkeit).
Private Hochschulen erhalten den Rabatt für als gemeinnützig anerkannte Organisationen nur mit Nachweis der Gemeinnützigkeit (z.B. Finanzamt-Bescheid).