Müssen versicherte Personen namentlich genannt werden?

Müssen versicherte Personen namentlich genannt werden?

Als sogenannte Organhaftpflichtversicherung sind alle Personen versichert, sobald sie ihre Funktion als Mitglied des entsprechenden Organs ausüben. Sie müssen also nicht namentlich genannt werden. Auch Stellvertreter sind versichert, soweit sie als Vertreter die Organfunktionen wahrnehmen. Dem Versicherer sollte dabei das jeweils gültige Organigramm der versicherten Gesellschaft vorliegen.