Die laufenden monatlichen Zuwendungen für vermittelte Lehrkräfte im Ausland sollen eine angemessene Lebensführung im Sitzland der jeweiligen Schule ermöglichen und Kosten berücksichtigen, die aufgrund der Vermittlung entstehen (wie Reisen und Umzug). Um Zuwendungen erhalten zu können, muss ein Dienstvertrag mit einer ausländischen Bildungseinrichtung oder der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen bestehen. Bei Auslandsdienstkräften und verbeamteten Bundesprogrammlehrkräften müssen zudem die Beurlaubung durch den Dienstherrn erfolgt sein und ein sogenannter Vermittlungsbescheid vorliegen. Landesprogrammlehrkräfte sind unter Fortzahlung ihrer Bezüge beurlaubt; sie erhalten einmalige Zuwendungen für Reise- und Umzugskosten.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
Auf der Website der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) sind die geltenden Richtlinien und finanziellen Leistungen detailliert dargestellt.
Mehr zur Vermittlung als Lehrkraft ins Ausland erfahren Sie hier.